25 April 1920

Es wurde beschlossen –

  1. die Bestimmungen des Mandatsartikels, wie nachstehend in Bezug auf Palästina angegeben, anzuerkennen unter der Voraussetzung, dass im Protokoll eine Verpflichtung der Mandatsmacht aufgenommen wurde, nach der es nicht zum Verlust der bisher genossenen Rechte der nicht-jüdischen Gemeinschaften in Palästina kommt; diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Angelegenheit des religiösen Protektorats Frankreichs, die bereits am vorangegangenen Nachmittag durch die Zusage der französischen Regierung geregelt worden war, dieses Protektorat als beendet anzuerkennen.
  2. die Bestimmungen des Mandatsartikels wie folgt zu verfassen:Die Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren, dass Syrien und Mesopotamien gemäß dem vierten Paragraphen von Artikel 22, Teil I (Satzung des Völkerbundes) vorläufig als unabhängige Staaten anerkannt werden, vorbehaltlich der Erteilung von Verwaltungsratschlägen und -unterstützung durch einen Mandatar, bis sie in der Lage sind, selbstständig zu agieren. Die Grenzen der genannten Staaten werden von den Haupt-Alliierten Mächten festgelegt, die auch die Auswahl der Mandatare treffen.Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich einig darin, die Administration von Palästina innerhalb solcher Grenzen, wie sie von den Haupt-Alliierten Mächten festgesetzt werden, einem Mandatar anzuvertrauen, der von den genannten Mächten ausgewählt wird, in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 22. Der Mandatar wird dafür verantwortlich sein, die Erklärung umzusetzen, die ursprünglich am 8. November 1917 (gemeint ist der 2. November 1917) von der Britischen Regierung abgegeben und von den anderen Alliierten Mächten angenommen worden ist, zugunsten der Gründung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina, wobei, wohlverstanden, nichts geschehen soll, was die bürgerlichen und religiösen Rechte der bestehenden nicht-jüdischen Gemeinschaften in Palästina oder die Rechte und den politischen Status der Juden in anderen Ländern in Frage stellen könnte.

Die Mandatsmacht verpflichtet sich, baldmöglichst eine Sonderkommission zu ernennen, die alle Fragen und Forderungen bezüglich der verschiedenen Religionsgemeinschaften untersucht und eine Regelung dazu festlegt. Diese wird bei der Zusammenstellung der Kommission die entsprechend involvierten religiösen Interessen berücksichtigen. Der Präsident der Kommission wird vom Rat des Völkerbundes ernannt.

Die Mandatsbestimmungen hinsichtlich der oben genannten Gebiete werden von den Haupt-Alliierten Mächten formuliert und dem Rat des Völkerbundes zur Genehmigung vorgelegt.

Die Türkei verpflichtet sich hiermit, gemäß den Bestimmungen von Artikel [132 des Vertrags von Sèvres], alle in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen zu akzeptieren.

  1. Die von den Haupt-Alliierten Mächten gewählten Mandatare sind: Frankreich für Syrien und Großbritannien für Mesopotamien und Palästina.

In Bezug auf die obige Entscheidung nahm der Oberste Rat den folgenden Vorbehalt der italienischen Delegation zur Kenntnis:

Die italienische Delegation behält sich im Hinblick der beträchtlichen wirtschaftlichen Interessen Italiens als exklusiv mediterrane Macht im kleinasiatischen Raum ihre Zustimmung zu dieser Resolution bis zur Regelung der italienischen Interessen im asiatischen Teil der Türkei vor.

Quelle: https://ecf.org.il/media_items/299
© Deutsche Übersetzung: Initiative 27. Januar e.V., Josias Terschüren & Ruth Seiter